Seite 8 – Die digitale Schleuse im analogen Druck
Die Rückseite eines Exposés wird oft unterschätzt. Viele sehen dort nur Impressum, Logo, Kontaktangaben und vielleicht einen QR-Code. In der immoSoR-Norm ist Seite 8 mehr: Sie ist der Anschluss an den digitalen Vermittlungsweg. In Teil 6 unserer Serie zeigen wir, warum das gedruckte Exposé nicht auf Papier endet.
Quellenstand und Objektakte
Seite 8 kann zeigen, welchen Quellenstand die Exposé-Fassung trägt. Nicht als Aktenverzeichnis. Sondern als Hinweis auf Stand, Zuordnung und offene Punkte.
Seite 8 kann auch zeigen, welchen Quellenstand die Exposé-Fassung trägt.
Das bedeutet nicht, dass alle Unterlagen vollständig auf der Rückseite abgedruckt werden. Seite 8 ist kein Aktenverzeichnis.
Aber sie kann sichtbar machen, dass die gesetzten Angaben aus einer geführten Objektakte stammen.
Ein kurzer Hinweis reicht oft aus:
„Die gesetzten Objektangaben beruhen auf dem zum Fassungsstand vorliegenden Akten- und Nachweisstand. Offene oder nachzureichende Unterlagen werden in der digitalen Schleuse geführt.“
Dieser Satz verspricht nicht zu viel.
Er sagt nicht:
» Alles ist endgültig.
» Alles ist rechtlich geprüft.
» Jede Angabe ist unangreifbar.
Er sagt nur:
» Es gibt einen Stand.
» Es gibt eine Zuordnung.
» Offene Punkte werden nicht verdeckt.
Das ist die richtige Sprache für Seite 8.
Nicht größer als die Unterlagen.
Nicht kleiner als die Werkstattarbeit.
Inhaltsverzeichnis Seite 8 – Die digitale Schleuse im analogen Druck
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